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§ 21 BoFiV (Bayern) — Verwendung von Köderfischen

Bodenseefischereiverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Köderfische dürfen nur Weißfische und Kaulbarsche verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen und für die weder eine Schonzeit noch ein Schonmaß festgesetzt ist.