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# § 20 BoFiV (Bayern) — Schonzeiten und Schonmaße, sonstige Beschränkungen

Bodenseefischereiverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Schonmaße:

Fischart

Schonzeit

Schonmaß

Felchen

ganzjährig

-

Äsche

1. Februar bis 30. April

35

Regenbogenforelle

-

-

Seeforelle und andere Forellen

1. November bis 10. Januar

60 cm

Seesaibling (Rötel)

1. November bis 31. Dezember

-

Zander

1. April bis 31. Mai

40 cm

Barsch

20. April bis 10. Mai

-

Karpfen

-

25 cm

Schleie

-

20 cm

Aal

-

50 cm.

(2) Die Schonzeiten beginnen und enden am angegebenen Tag jeweils um 12.00 Uhr. Als Schonmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse bzw. des Flossensaums.

(3) Der Fischer muß bei der Ausübung des Fischfangs mit Angelfischergeräten, Reusen, Trappnetzen und Legschnüren geeignete Hilfsmittel zur genauen Feststellung des Schonmaßes mit sich führen.

(4) Mit Angelgeräten (§ 15) darf ein Fischer je Tag höchstens 30 Barsche und 5 Seesaiblinge fangen. Gefangene Barsche und Seesaiblinge sind anzulanden; in der Zeit vom 10. Mai bis 15. September gilt dies für Barsche erst ab einer Länge von 13 cm.

(5) Gefangene Kaulbarsche sind anzulanden.

(6) Während der Schonzeiten darf der Fischfang nur zum Zweck der Laichgewinnung (Laichfischfang) mit Genehmigung des Landratsamts Lindau (Bodensee) nach Maßgabe der §§ 23 bis 26 ausgeübt werden.

(7) Alle gefangenen Felchen und Seesaiblinge sind unmittelbar nach dem Fang dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch einzutragen. Alle übrigen Fischarten sollen ebenfalls unmittelbar nach dem Fang dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch eingetragen werden, sind aber spätestens vor dem Verlassen des Fangplatzes einzutragen.

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Zitiervorschlag: § 20 BoFiV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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