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# § 4 BmAusV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Bogenmacherausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen,

- 2. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,

- 3. Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,

- 4. Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

- 5. Herstellen von Verbindungen,

- 6. Herstellen von Oberflächen,

- 7. Herstellen von Bogenstangen,

- 8. Herstellen von Bogenfröschen,

- 9. Herstellen von Bogenbeinchen,

- 10. Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen,

- 11. Spielfertigmachen von Bögen und

- 12. Reparieren von Bögen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

- 6. betriebliche und technische Kommunikation,

- 7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

- 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und

- 9. Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen.

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Zitiervorschlag: § 4 BmAusV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BmAusV/4

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