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# § 6 BlutArmV 2010 — Reinigung und Desinfektion

Einhufer-Blutarmut-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut haben Personen, die eine Untersuchung oder Behandlung seuchenverdächtiger Einhufer durchgeführt haben, sowie Personen, die mit der Betreuung oder Pflege seuchenverdächtiger Einhufer betraut sind,

- 1. zur Untersuchung, Behandlung, Pflege oder Fixierung seuchenverdächtiger Einhufer benutzte Geräte und Instrumente nach dem Gebrauch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen,

- 2. sich nach der Untersuchung, Behandlung, Betreuung oder Pflege der Einhufer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren,

- 3. Blut seuchenverdächtiger Einhufer, soweit es nicht zur Untersuchung bestimmt ist, unschädlich zu beseitigen und mit Blut seuchenverdächtiger Einhufer verunreinigte Flächen und Gegenstände nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich nach den Eingriffen zu reinigen und zu desinfizieren.

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Zitiervorschlag: § 6 BlutArmV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/6

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