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§ 2 BlutArmV 2010 — Impfungen und Heilversuche

Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.