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§ 4 BlauzungenV — Bekanntmachung des Seuchenausbruches

Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach amtlicher Feststellung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffentlich bekannt.