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§ 3 BlauSchimmelV 1978

Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Züchten und Halten des Blauschimmelpilzes sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.