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§ 8 BismStiftG — Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.