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# § 6 BismStiftG — Kuratorium

Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Je zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung und den Erben Otto von Bismarcks vorgeschlagen; das fünfte Mitglied wählt der Bundespräsident aus. Für jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.

(3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 6 BismStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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