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# § 42 Biokraft-NachV 2021 — Register Biokraftstoffe

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung  
Historische Fassung: Stand 08.12.2021 bis 08.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biokraftstoffe). Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biokraftstoffe folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

- 1. Daten der Zertifizierungssysteme,

- 2. Daten nach den §§ 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen,

- 3. Daten nach den §§ 20 und 24 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen,

- 4. Daten nach § 12 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 9,

- 5. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,

- 6. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15,

- 7. Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16,

- 8. Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,

- 9. Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Absatz 2,

- 10. Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen und

- 11. Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen.

(2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen.

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Zitiervorschlag: § 42 Biokraft-NachV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/42?asof=2021-12-08

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