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§ 40 Biokraft-NachV — Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 08.12.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.