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§ 34 Biokraft-NachV — Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 08.12.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. § 32 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.