nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 Biokraft-NachV 2021 — Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Stand: 08.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bei dem Netzbetreiber erfolgt ist.

(3) Die §§ 13 und 17 sind entsprechend anzuwenden.