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# § 5 BioStoffV 2013 — Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung

Biostoffverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.

(2) Die Schutzstufenzuordnung richtet sich

- 1. bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe,

- 2. bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund

  - a) der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,

  - b) der Art der Tätigkeit,

  - c) der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition

- den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 5 BioStoffV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/5

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