# § 46 BioSt-NachV 2021 — Maßnahmen der zuständigen Behörde

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung  
Stand: 08.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht:

- 1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 9,

- 2. Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und

- 3. sonstige Zweifel an

  - a) der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder

  - b) der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.

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Zitiervorschlag: § 46 BioSt-NachV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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