# § 40 BioSt-NachV 2021 — Kontrollen und Maßnahmen

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung  
Stand: 08.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 28 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.

(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und die getroffenen Anordnungen.

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Zitiervorschlag: § 40 BioSt-NachV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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