# § 37 BioSt-NachV 2021 — Mitteilungen und Berichte über Kontrollen

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung  
Stand: 08.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 37 BioSt-NachV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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