§ 25 BioSt-NachV 2021 — Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Stand: 08.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

(2) § 23 ist entsprechend anzuwenden.