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# § 22 BioSt-NachV 2021 — Inhalt der Zertifikate

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung  
Stand: 08.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:

- 1. eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

- 2. das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,

- 3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,

- 4. im Falle der Verwendung von

  - a) Biomasse-Brennstoffen

    - aa) die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt,

    - bb) das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und

    - cc) die jährliche Herstellungskapazität,

  - b) flüssigen Biobrennstoffen

    - aa) die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrennstoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur Stromerzeugung aufbereitet,

    - bb) das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und

    - cc) die jährliche Herstellungskapazität,

- 5. die zertifizierten Geltungsbereiche und

- 6. die Art der Treibhausgasberechnung.

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Zitiervorschlag: § 22 BioSt-NachV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/22

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