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§ 10 BioMatHintV — Zusammenarbeit mit dem Deutschen Patent- und Markenamt

Biomaterial-Hinterlegungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt den Hinterlegungsstellen alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.