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# Anhang 4 BioAbfV — (zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung

Bioabfallverordnung  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 706 — 708; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.

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Abgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als unbehandelter Bioabfall	⃞
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hygienisierend behandelter Bioabfall	⃞
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biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall	⃞
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behandelter Bioabfall	⃞
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Gemisch	⃞
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Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der unvermischt verwendeten Materialien ist beigefügt	⃞
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```
oder siehe Düngemittelkennzeichnung	⃞
```

```
Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1 genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt	⃞
```

```
Begründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt.	⃞
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```
Bioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9)	⃞
```

```
Keine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4)	⃞
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Bodenuntersuchung gemäß Klärschlammverordnung ist beigefügt (§ 9 Abs. 2 Satz 3)	⃞
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Bodenart Ton	⃞
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Bodenart Lehm	⃞
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Bodenart Sand	⃞
```

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Kupfer	mg/kg TM	pH-Wert	
Nickel	mg/kg TM
Quecksilber	mg/kg TM		
Zink	mg/kg TM		
Untersuchungsstelle Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen) – Name und Anschrift:
Aufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen) (ggf. weitere Aufbringungsflächen auf zusätzlichem Blatt)
Gemarkung	Flur Flurstücks-Nr.
oder alternativ Schlagbezeichnung		Größe ha
	/	
Datum der Abgabe und Unterschrift des Ausstellers	Falls Zwischenabnehmer, Datum der Annahme/ Weitergabe und Unterschrift (ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt)	Datum der Annahme und Unterschrift des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche
```

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Zitiervorschlag: Anhang 4 BioAbfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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