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# § 7 Bio-AHVV — Nutzungsmöglichkeit von Kennzeichen und Logos

Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung  
Stand: 05.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Öko-Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 des Öko-Kennzeichengesetzes darf zur Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnissen genutzt werden.

(2) Länderkennzeichen, Verbandslogos und sonstige private Kennzeichen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion dürfen

- 1. zur Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen genutzt werden, welche die Voraussetzungen des jeweiligen Kennzeichens oder Logos erfüllen, und

- 2. darüber hinaus genutzt werden, wenn unabhängig von einer Zutat oder einem Erzeugnis der ökologische Landbau beworben wird, solange nicht der Eindruck erweckt wird, dass der Herstellungsprozess im Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 7 Bio-AHVV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/7

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