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# § 11 Bio-AHVV — Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4

Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung  
Stand: 05.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:

- 1. den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen,

- 2. die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen

  - a) ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse,

  - b) Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und

  - c) nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.

(2) Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nicht ökologischer/nicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.

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Zitiervorschlag: § 11 Bio-AHVV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/11

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