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§ 11 BinSchZV

Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Bei Unternehmern, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Binnenschiffsgüterverkehrsunternehmen betrieben haben, wird die fachliche Eignung unterstellt. Der Nachweis ist der Erlaubnisbehörde innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erbringen. Eine Erlaubnisurkunde wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt.