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# § 6.06 BinSchUO2018Anh III — Sonstige Ausrüstung

Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:

- a) die in Artikel 13.02 Nummer 2, 3 und 4 ES-TRIN aufgeführten Ausrüstungsgegenstände;

- b) zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;

- c) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung

  - aa) der Fahrzeuge beim Stillliegen,

  - bb) manövrierunfähiger Fahrzeuge,

  - cc) stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern;

- d) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN dargestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 6.06 BinSchUO2018Anh III

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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