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§ 2.11 BinSchUO2018Anh II — Fährkörper

Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Stand: 22.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein. Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen mit einem Schraubverschluss versehen sein.