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§ 2.09 BinSchUO2018Anh II — Landeklappen

Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Stand: 22.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen. Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.