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# § 2.07 BinSchUO2018Anh II — Zusätzliche Ausrüstung

Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen abweichend von Artikel 19.06 Nummer 10 Buchstabe a und b ES-TRIN durch feste oder flexible Absperrvorrichtungen wie folgt gesichert sein:

  - a) Alle Absperrvorrichtungen müssen:

    - aa) eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,

    - bb) deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und

    - cc) mit geeigneten Zwischenzügen oder Feldauskleidung versehen sein;

  - b) feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens folgende Festigkeitsanforderungen erfüllen:

    - aa) Belastungsannahme von 1 000 N/m,

    - bb) Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von 50 mm;

  - c) flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fahrbahndecks verwendet werden,

    - aa) wenn hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,

    - bb) der Deckbereich von 0,80 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und

    - cc) die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.

  - Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand eine Höhe von 1,10 m über dem Fahrbahndeck erreichen und festgestellt werden können.

- 2. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten.

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Zitiervorschlag: § 2.07 BinSchUO2018Anh II

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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