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# § 2.04 BinSchUO2018Anh II — Festigkeit des Wagendecks

Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)  
Historische Fassung: Stand 20.01.2022 bis 22.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei Wagenfähren muss der Antragsteller durch eine Berechnung nachweisen, dass die Festigkeit des Wagendecks in Bezug auf die Belastung angemessen ist. Für die Berechnung ist eine Belastung mit den zulässigen Landfahrzeugen, die sich aus den Stabilitätsberechnungen ergeben, zugrunde zu legen. Als Ergebnis der Festigkeitsberechnung ist festzulegen:

- a) die zulässige Achslast einer Einzelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t),

- b) die zulässige Achslast einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).

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Zitiervorschlag: § 2.04 BinSchUO2018Anh II

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO2018Anh%20II/2.04?asof=2022-01-20

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