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§ 2.03 BinSchUO2018Anh II — Einsenkungsmarken

Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Artikel 4.04 ES-TRIN ist anzuwenden; jedoch müssen mindestens zwei Einsenkungsmarkenpaare auf je einem Drittel der Länge vorhanden sein.