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# § 2.01 BinSchUO2018Anh II — Fährkörper

Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. An beiden Enden des Fährkörpers muss je ein Kollisionsschott vorhanden sein.

- 2. Bei Fähren in Pontonform darf der Abstand der Kollisionsschotte vom vorderen oder hinteren Lot 0,04 LWL nicht unterschreiten und 0,04 LWL + 1 m nicht überschreiten.

- 3. Sind Fähren in Pontonform mit wasserdichten Längsschotten versehen, so darf die durch Fluten einer Seitenabteilung hervorgerufene Krängung einen Winkel von 12° nicht überschreiten. Leckwasser darf nicht über das Schottendeck in benachbarte Abteilungen gelangen können.

- 4. Fährdecks müssen wasserdicht ausgeführt sein.

- 5. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein. Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen mit einem Schraubverschluss versehen sein.

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Zitiervorschlag: § 2.01 BinSchUO2018Anh II

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO2018Anh%20II/2.01?asof=2019-06-10

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