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§ 1.04 BinSchUO2018Anh II — Kennzeichnung der Fähren

Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

An allen Fähren muss als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „F“ mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.