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# § 38 BinSchUO 2018 — Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen

Binnenschiffsuntersuchungsordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und andere Bescheinigungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und

- 1. nach der Binnenschiffsuntersuchungsverordnung in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder

- 2. aufgrund der Anforderungen eines die Richtlinie 2006/87/EG der Europäischen Union umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung von dessen zuständiger Behörde

erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

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Zitiervorschlag: § 38 BinSchUO 2018

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/38?asof=2019-06-10

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