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# § 32 BinSchUO 2018 — Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte

Binnenschiffsuntersuchungsordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.11.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen

- 1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 7 ES-TRIN, wenn

  - a) der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und

  - b) die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,

- 2. im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 32 BinSchUO 2018

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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