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§ 32 BinSchUO 2018 — Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte

Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.11.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen

1.
auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 7 ES-TRIN, wenn
a)
der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und
b)
die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
2.
im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.