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# § 31 BinSchUO 2018 — Grundsatz

Binnenschiffsuntersuchungsordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), muss den Anforderungen

- 1. des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff,

- 2. des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff,

- 3. des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug,

- 4. des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre,

- 5. des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder

- 6. des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot

entsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 31 BinSchUO 2018

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/31?asof=2019-06-10

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