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§ 30 BinSchUO 2018 — Nutzung neuer Technologien

Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II ES-TRIN abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten. Die Bestimmungen des § 29 Absatz 3, 4 und 5 gelten entsprechend.