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§ 3 8. BinSchStrOAbweichV — Ordnungswidrigkeiten

Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.11.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Satz 1

1.
Nummer 1 bis 3 oder 5 oder
2.
Nummer 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Satz 2,

einen automatischen Spurführungsassistenten einsetzt.