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§ 1 BinSchStrO2012AbwV 5 — Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 18.09.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, die sich aus der im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt.