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# Anlage 3 BinSchStrO 2012 — Bezeichnung der Fahrzeuge

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Historische Fassung: Stand 16.11.2019 bis 05.04.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232)

I. Allgemeines

- 1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

- 2. Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.

- 3. Zeichenerklärung:

```
[Abbildung]	[Abbildung]	[Abbildung]	[Abbildung]
[Abbildung]	[Abbildung]	[Abbildung]	[Abbildung]
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
```

```
Nachtbezeichnung	Bild	Tagbezeichnung
```

```
	[Abbildung]	1	
§ 3.01	Begriffsbestimmungen und AnwendungenNummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
	[Abbildung]	2	
§ 3.08	Einzeln fahrendes Fahrzeug mit MaschinenantriebNummer 1: Länge bis 110,00 m
	[Abbildung]	3	
§ 3.08	Einzeln fahrendes Fahrzeug mit MaschinenantriebNummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m
	[Abbildung]	4		[Abbildung]
§ 3.09	SchleppverbandNummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt
	[Abbildung]	5/4		[Abbildung]
§ 3.09	SchleppverbandNummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
	[Abbildung]	6		[Abbildung]
§ 3.09	SchleppenNummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug
	[Abbildung]	7		[Abbildung]
§ 3.09	SchleppenNummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
	[Abbildung]	8		[Abbildung]
§ 3.09	SchleppenNummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
	[Abbildung]	9		[Abbildung]
§ 3.09	SchleppenNummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
	[Abbildung]	10		[Abbildung]
§ 3.09	SchleppenNummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
	[Abbildung]	11		
§ 3.10	Schubverband Nummer 1: Schubverband
	[Abbildung]	12		
§ 3.10	SchubverbandNummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
	[Abbildung]	13		
§ 3.10	SchubverbandNummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge
	[Abbildung]	14		[Abbildung]
§ 3.10	Schubverband Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband
	[Abbildung]	15		
§ 3.11	Gekuppelte FahrzeugeNummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
	[Abbildung]	16		
§ 3.11	Gekuppelte FahrzeugeNummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
	[Abbildung]	17		
§ 3.12	Fahrzeug unter Segel
	[Abbildung]	18		
§ 3.13	KleinfahrzeugNummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
	[Abbildung]	19		
§ 3.13	KleinfahrzeugNummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
	[Abbildung]	20		
§ 3.13	KleinfahrzeugNummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
	[Abbildung]	21		
§ 3.13	KleinfahrzeugNummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt
	[Abbildung]	22		
§ 3.13	KleinfahrzeugNummer 4: Unter Segel fahrend
	[Abbildung]	23		
§ 3.13	KleinfahrzeugNummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
	[Abbildung]	24		
§ 3.13	KleinfahrzeugNummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend
	[Abbildung]	25		
§ 3.13	KleinfahrzeugNummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
	[Abbildung]	26		[Abbildung]
§ 3.13	KleinfahrzeugNummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
	[Abbildung]	27a		[Abbildung]
		27b		[Abbildung]
§ 3.14	Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
	[Abbildung]	28a		[Abbildung]
		28b		[Abbildung]
§ 3.14	Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
	[Abbildung]	29a		[Abbildung]
		29b		[Abbildung]
§ 3.14	Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
	[Abbildung]	30		[Abbildung]
§ 3.14	Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 4: Schubverband
	[Abbildung]	31		[Abbildung]
§ 3.14	Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge
	[Abbildung]	32		[Abbildung]
§ 3.14	Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen
		33		[Abbildung]
§ 3.15	Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter20,00 m liegt
	[Abbildung]	34		
§ 3.16	FähreNummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
	[Abbildung]	35		
§ 3.16	FähreNummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
	[Abbildung]	36		
§ 3.16	FähreNummer 3: Frei fahrende Fähre
		37		[Abbildung]
§ 3.17	Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt
	[Abbildung]	38		[Abbildung]
§ 3.18	Manövrierunfähiges Fahrzeug
	[Abbildung]	39		
§ 3.19	Schwimmkörper und schwimmende Anlage
	[Abbildung]	40		
§ 3.20	Fahrzeug beim StillliegenNummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit
	[Abbildung]	41		
§ 3.20	Fahrzeug beim StillliegenNummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots
	[Abbildung]	42		[Abbildung]
§ 3.21	Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
	[Abbildung]	43		[Abbildung]
§ 3.21	Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband
	[Abbildung]	44		[Abbildung]
§ 3.21	Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
	[Abbildung]	45		
§ 3.22	Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegtNummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
	[Abbildung]	46		
§ 3.22	Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegtNummer 2: Frei fahrende Fähre
	[Abbildung]	47		
§ 3.23	Schwimmkörper und schwimmende Anlage
	[Abbildung]	48		[Abbildung]
§ 3.24	Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger
	[Abbildung]	49a		[Abbildung]
		49b		[Abbildung]
§ 3.25	Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes FahrzeugNummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten
	[Abbildung]	50a		[Abbildung]
		50b		[Abbildung]
§ 3.25	Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes FahrzeugNummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite
	[Abbildung]	51		[Abbildung]
§ 3.25	Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes FahrzeugNummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
	[Abbildung]	52		[Abbildung]
§ 3.25	Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes FahrzeugNummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite
	[Abbildung]	53		[Abbildung]
§ 3.26	Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kannNummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker
	[Abbildung]	54		[Abbildung]
§ 3.26	Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kannNummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker
	[Abbildung]	55		[Abbildung]
§ 3.26	Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kannNummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes
	[Abbildung]	56		[Abbildung]
§ 3.27	Fahrzeug der Überwachungsbehörden
	[Abbildung]	57		[Abbildung]
§ 3.28	Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt
§ 3.28a	Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr
	[Abbildung]	58		[Abbildung]
§ 3.29	Schutz gegen Sog und Wellenschlag
	[Abbildung]	59		[Abbildung]
§ 3.30	Notzeichen
	[Abbildung]	60		[Abbildung]
§ 3.31	Satz 1 Buchstabe a Verbot, das Fahrzeug zu betreten
	[Abbildung]	60a		[Abbildung]
§ 3.31	Satz 1 Buchstabe b Verbot, das Fahrzeug zu betreten
	[Abbildung]	61		[Abbildung]
§ 3.32	Satz 1 Buchstabe a Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
	[Abbildung]	61a		[Abbildung]
§ 3.32	Satz 1 Buchstabe b Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
	[Abbildung]	62		[Abbildung]
§ 3.33	Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 28.04	Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
	[Abbildung]	63		[Abbildung]
§ 6.04	BegegnenNummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite
	[Abbildung]	64		[Abbildung]
§ 8.12	Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern
	[Abbildung]	65		[Abbildung]
§ 2.06	Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
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Zitiervorschlag: Anlage 3 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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