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# § 8.10 BinSchStrO 2012 — Bade- und Schwimmverbot

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Das Baden und Schwimmen ist verboten

  - a) im Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt,

  - b) im Schleusenbereich,

  - c) im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten,

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d)an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle.	A.20[Abbildung]
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- 2. Ein Badender und ein Schwimmer müssen sich so verhalten, dass ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder ein in Fahrt befindlicher Verband nicht behindert wird.

- 3. Vorschriften, die das Baden oder Schwimmen in Flüssen und Kanälen an anderen als den in Nummer 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.

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4.Das Bade- und Schwimmverbot nach Nummer 1 Buchstabe a und bund ein durch eine Vorschrift nach Nummer 3 ausgesprochenesBade- oder Schwimmverbot kann durch das Tafelzeichen E.26(Anlage 7) kenntlich gemacht werden.	[Abbildung]
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Zitiervorschlag: § 8.10 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/8.10

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