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# § 7.08 BinSchStrO 2012 — Wache und Aufsicht

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 15.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten

  - a) von einem stillliegenden Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt,

  - b) von einem stillliegenden Fahrzeug, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt,

  - c) von einem stillliegenden Fahrzeug, das nach dem Entladen gefährlicher Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, und

  - d) von einem stillliegenden Fahrgastschiff, auf dem sich Fahrgäste befinden.

- 2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das

  - a) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der Rheinschiffspersonalverordnung ist,

  - b) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b und c Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN ist.

- 3. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

  - a) Flüssigerdgas (LNG) an Bord des Fahrzeugs nicht als Brennstoff verbraucht wird,

  - b) die technischen Daten des LNG-Systems des Fahrzeugs aus der Ferne abgelesen werden und

  - c) das Fahrzeug von einer Person beaufsichtigt wird, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.

- 4. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

  - a) das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und

  - b) die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.

- 5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.

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Zitiervorschlag: § 7.08 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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