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# § 7.05 BinSchStrO 2012 — Liegestellen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 15.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

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1.	Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufge-stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der Sei-te der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht.	[Abbildung]
2.	Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufge-stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf einerWasserfläche stillliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Me-tern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort desTafelzeichens.	[Abbildung]
3.	Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufge-stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf derWasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stillliegen, die aufdem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungenbemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.	[Abbildung]
4.	Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufge-stellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der dasTafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörpernebeneinander stillliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischenZahlen angegeben ist.	[Abbildung]
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Zitiervorschlag: § 7.05 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/7.05

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