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# § 7.04 BinSchStrO 2012 — Festmachen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf am Ufer nicht festmachen:

  - a) auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Festmacheverbot besteht;

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b)auf einer durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichnetenStrecke auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.	[Abbildung]
```

```
2.Auf einem Abschnitt, auf dem das Festmachen nach Nummer 1Buchstabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörperoder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke festmachen,die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekenn-zeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der dasTafelzeichen steht.	[Abbildung]
	[Abbildung]
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- 3. Ein Baum, ein Geländer, ein Pfahl, ein Grenzstein, eine Säule, eine Eisenleiter, ein Handlauf oder ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

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Zitiervorschlag: § 7.04 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/7.04

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