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# § 6.27 BinSchStrO 2012 — Durchfahren der Wehre

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

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1.Das Durchfahren einer Wehröffnung ist verboten. Das Verbot, eineWehröffnung zu durchfahren, kann durch das Zeichen A.1 (Anlage 7)angezeigt werden.	[Abbildung]
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2.Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn dieselinks und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7)gekennzeichnet ist.	[Abbildung]
Abweichend von Satz 1 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg dasDurchfahren einer Wehröffnung auch durch das an dem Wehrstegüber der Öffnung angebrachte Zeichen D.1 (Anlage 7) gestattetwerden.	[Abbildung]
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- 3. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug oder ein Verband darf durch eine Wehröffnung nicht mit größerer Geschwindigkeit fahren, als zu seiner Steuerung erforderlich ist. Im Bereich eines Wehres muss die Maschine so bereitgehalten werden, dass das Fahrzeug oder der Verband jederzeit manövrierfähig ist.

- 4. An ein geschlossenes Sicherheitstor und Hochwassersperrtor darf nur bis zu einem Abstand von 100,00 m herangefahren werden.

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Zitiervorschlag: § 6.27 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/6.27

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