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# § 6.25 BinSchStrO 2012 — Durchfahrt unter festen Brücken

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

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1.Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeinesZeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieserÖffnung verboten.	[Abbildung]
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- 2. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet

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a)durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)	[Abbildung]
```

- oder

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b)durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) – angebracht überder Brückenöffnung –	[Abbildung]
```

- wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.

- 3. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.

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Zitiervorschlag: § 6.25 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/6.25

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