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§ 6.25 BinSchStrO 2012 — Durchfahrt unter festen Brücken

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines
Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser
Öffnung verboten.
[Abbildung]
2.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet
a)
durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)
[Abbildung]
oder
b)
durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) – angebracht über
der Brückenöffnung –
[Abbildung]
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.