nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6.24 BinSchStrO 2012 — Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 15.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. In einer Brückenöffnung oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.

- 2. Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung gestattet und ist die Öffnung gekennzeichnet

```
a)durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieserÖffnung außerhalb des durch die beiden Tafelndieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;	[Abbildung]
b)durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen,sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichensbegrenzten Raum zu halten.	[Abbildung]
```

---

Zitiervorschlag: § 6.24 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/6.24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
