nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6.14 BinSchStrO 2012 — Verhalten vor der Abfahrt

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1.
§ 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden.
2.
Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:
a)
„einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet;
b)
„zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.