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# § 6.08 BinSchStrO 2012 — Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 16.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

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1.[**]Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten.	A.4	[Abbildung]
	A.4.1	[Abbildung]
Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.		
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2.Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke dasBegegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nurin einer Richtung gestattet, bedeutet:a)ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):keine Durchfahrt;	[Abbildung]
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  - b) ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):

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Durchfahrt frei.	[Abbildung]
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Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das dieDurchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendeteTafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.	[Abbildung]
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** amtlicher Hinweis: § 6.08 Nummer 1 gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist er einem solchen Kleinfahrzeug oder Verband gegenüber anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 6.08 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/6.08

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